§72 NSchG

Die Mitwirkung (der Schülerinnen und Schüler) soll zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule (§2) beitragen.

   
 
   
 
   
 

§ 80 NSchG

Mitwirkung

in/bei

  • Klassenschülerschaften
  • Schülerrat
  • Schülerversammlungen
  • Konfrrenzen/Ausschüssen
  • Recht auf:
  • Anhörung
  • SV-Stunde
  • Wahl der SV-Berater

 

 

Wahl der Vertretung

§ 81 NSchG

Veranstaltungen

und

Arbeitsgemeinschaften

des Schülerrates und der Klassenschülerschaften

sind erlaubt

und

dürfen in der Schule

stattfinden

 

Mitarbeit+Teilname

§ 86 NSchG

Schülergruppen

  • dürfen Schulanlagen benutzen,
  • für bestimmte politische,    religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintreten.
  • Veranstaltungen finden in der unterrrichtsfreien Zeit statt

 

 

 

 

Mitarbeit+Teilnahme

§ 87 NSchG

Schülerzeitungen

  • Dürfen auf dem Grundstück der Schule verteilt werden,
  • unterliegen keiner Zensur sondern nur dem Presserecht
  • Beratung ist möglich

 

 

 

 

Mitarbeit+Teilname

 

Alle Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr



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Eigenverantwortliche Schule/Kurzeinführung
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