§72 NSchG
Die Mitwirkung (der Schülerinnen und Schüler) soll zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule (§2) beitragen.
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§ 80 NSchG
Mitwirkung
in/bei
Wahl der Vertretung
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§ 81 NSchG
Veranstaltungen
und
Arbeitsgemeinschaften
des Schülerrates und der Klassenschülerschaften
sind erlaubt
und
dürfen in der Schule
stattfinden
Mitarbeit+Teilname
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§ 86 NSchG
Schülergruppen
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dürfen Schulanlagen benutzen,
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für bestimmte politische, religiöse oder
weltanschauliche Richtungen eintreten.
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Veranstaltungen finden in der unterrrichtsfreien Zeit statt
Mitarbeit+Teilnahme
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§ 87 NSchG
Schülerzeitungen
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Dürfen auf dem Grundstück der Schule verteilt werden,
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unterliegen keiner Zensur sondern nur dem Presserecht
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Beratung ist möglich
Mitarbeit+Teilname
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Alle Schülerinnen und Schüler ab dem
5. Schuljahr
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