Lösungen zu den Fällen (1)


1. Jeder Unterricht ist laut § 80 Abs. 3 NSchG vom betreffenden Lehrer hinsichtlich InhaIt, Planung und Gestaltung mit der jeweiligen Klassenschülerschaft zu erörtern.Der Lehrer ist auch im Fall von Desinteresse der Schülerschaft zumindest verpflichtet, eine solche Erörterung ernsthaft zu versuchen.
Bei der Erörterung stehen dem Schüler folgende Rechte zu:
Informationsrechte:
Die für den Erfolg des Unterrichts erforderliche aktive Beteiligung des Schülers am Unterrichtsgeschehen setzt eine weitgehende Information über die Unterrichtsplanung voraus, z. B. auch über die Einzelheiten wie Auswahl. Stufung und Gruppierung des Lernstoffes. Diese Information muss altersgemäß sein und die Interessen der Schüler sowie pädagogische Erwägungen ausreichend berücksichtigen
Beteiligungsrechte:
Der Schüler soll seiner persönlichen Reife, seinem Kenntnisstand und seinen Interessen entsprechend Gelegenheit erhalten, sich im Rahmen der Unterrichtsplanung an der Auswahl des Lehrstoffes, an der Bildung von Schwerpunkten und an der Festlegung der Reihenfolge durch Aussprachen, Anregungen und Vorschläge zu beteiligen. Diese Mitwirkung des Schülers an der Gestaltung des Unterrichts soll auch bestimmte Methodenfragen einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen umfassen. Falls Vorschläge keine Berücksichtigung finden können, sollen die Gründe dafür mit den Schülern besprochen werden. (siehe: Stellung des Schülers in der Schule Erl. D. MK v, 18.06.1973, SVBl. S. 194)


2.   Nein! Jeder Lehrer muss dem Schüler die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen, sowie auf Anfrage einzelne Beurteilungen erläutern. Dieser Grundsatz gilt auch für Prüfungsleistungen. (Anm. und Quelle wie zu 1.)


3. Laut § 80 Abs. 8 NSchG sind Vollzeitklassen wöchentlich eineund Teilzeitklassen monatlich eine Stunde für Versammlungen und Beratungen während der regelmäßigen Unterrichtszeit im Stundenplan freizuhalten (SV-Stunde). Laut § 80 Abs. 7 NSchG stehen den Schülern für diese Versammlungen und Beratungen die Schulanlagen zur Verfügung.Die Schulanlagen stehen Klassenschülerschaften und Schülerrat nach §80  NSchG auch für eigene Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften zu.


  4. Lehrer Lempel hat nicht recht.
Alle schulischen Fragen können laut § 8O Abs. 1 NSchG von der Klassenschülerschaft oder dem Schülerrat in der Schule erörtert werden, Schulische Fragen sind nicht nur Fragen des Unterrichts, sondern auch Fragen der Gestaltung des Schullebens. Hierzu zählen gleichfalls die Fragen zur Fahrpreiserhöhung für Schüler, Diskussionen von Berufsaussichten, Probleme des Numerus Clausus, Einrichtung von Jugendzentren. Angebote von Volkshochschulen usw. Diese Fragen können von den Schülern in der ihnen zustehenden regulären Unterrichtszeit(§ 80 Abt 8NSchG) erörtert werden.


5.  Die Schülervertreter in Konferenzen und Ausschüssen und der Schülerrat können den Schülern in der für diese Berichte freizuhaltenden regelmäßiger Unterrichtszeit (§ 80 Abs. 2 und Abs. 8 NSchG)unterrichten. Hat die Schule nicht durchgehend bis zur 8. Stunde Unterricht, kann Lehrer Lempel verlangen, den Bericht auf eine der nicht erteilten Stunden zu verschieben.


6.  Die betroffenen Schüler sind laut § 80 Abs. 3 NSchG vor grundsätzlichen Entscheidungen vor allem über die Organisation der Schule und Leistungsbewertung, zu hören. Hierzu zählen auch die Aufgaben in der Gesamt-konferenz. Die Erörterung der konkreten Punkte mit den Schülern muss rechtzeitig erfolgen.


7. Nein.
Dem lnformationsrecht der Schüler steht in § 80 Abs. 4 NSchG die lnformationspflicht der Schulleitung und der Lehrer gegenüber.


8. Jeder Schüler kann laut § 80 Abs. 5 NSchG zur Wahrnehmung seiner lnteressen einen Schülersprecher beauftragen. Die SV ist parteifähig und der Schülersprecher ohne Rücksicht auf sein Alter prozessfähig.